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2025-06-13
Zu spät beschwert: Mann verliert Kampf um Krankenversicherung
Ein Mann scheiterte mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht, weil er die Beschwerdefrist verpasste. Das Bundesgericht bestätigte nun den Nichteintretensentscheid des Aargauer Versicherungsgerichts.
Urteil publiziert am: 2025-06-13

Ein Mann hatte beim Kanton Aargau beantragt, von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreit zu werden. Nach Ablehnung seines Gesuchs und seiner Einsprache durch das Departement Gesundheit und Soziales reichte er Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht ein. Dieses trat auf die Beschwerde jedoch nicht ein, da sie verspätet eingereicht worden war. Die Zustellung des Einspracheentscheids war am 17. Oktober 2024 versucht worden, doch der Mann holte die Sendung nicht ab. Nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist galt der Entscheid gemäß Gesetz als zugestellt, womit die 30-tägige Beschwerdefrist am 25. Oktober begann und am 14. November 2024 endete.

Der Mann behauptete vor Bundesgericht, er habe den Entscheid erst am 5. November 2024 erhalten und seine Beschwerde daher fristgerecht eingereicht. Er argumentierte mit seiner Abwesenheit und berief sich auf die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs. Seine mit 15. November 2024 datierte Beschwerde wurde jedoch erst am 3. Dezember 2024 der Post übergeben – deutlich nach Ablauf der gesetzlichen Frist.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Nichteintretensentscheid des Aargauer Versicherungsgerichts. In seiner Begründung stellte das Gericht fest, dass der Mann sich nicht ausreichend mit den Entscheidungsgründen der Vorinstanz auseinandergesetzt habe. Er habe weder dargelegt, warum er nicht mit der Zustellung rechnen musste, noch Gründe für eine Fristwiederherstellung genannt. Das Bundesgericht betonte, dass die gesetzliche Zustellungsfiktion auch für juristische Laien gilt – wer eine behördliche Sendung nicht abholt, muss die rechtlichen Konsequenzen tragen. Da der Mann die formalen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht erfüllte, trat das Bundesgericht auf sein Rechtsmittel nicht ein.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-13
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Urteilsnummer: 9C_273/2025