Im Mittelpunkt des Falls steht ein Streit um die korrekte Berechnung des Ausgleichsbetrags zwischen verschiedenen Familienausgleichskassen im Kanton Jura. Die Familienausgleichskasse A hatte für das Jahr 2022 einen Betrag von rund 933'000 Franken gefordert, während die kantonale Ausgleichskasse nur etwa 612'000 Franken bewilligte. Die Differenz ergab sich aus unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen bezüglich der beitragspflichtigen Einkommen der bei der Kasse A angeschlossenen Arbeitgeber und Selbständigen.
Die kantonale Ausgleichskasse hatte bei ihrer Berechnung nicht nur die bis Ende 2022 erhobenen Beiträge berücksichtigt, sondern auch Nachforderungen, die erst Anfang 2023 in Rechnung gestellt wurden. Diese Praxis stützte sie auf die jurassische Einführungsgesetzgebung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen, wonach für den Ausgleich zwischen den Kassen alle beitragspflichtigen AHV-Einkommen maßgebend sind. Das Kantonsgericht Jura bestätigte diese Auslegung und wies die Beschwerde der Familienausgleichskasse A ab.
Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde für unzulässig, weil die Familienausgleichskasse ihre Kritik an der kantonalen Entscheidung nicht ausreichend begründet hatte. Die Kasse habe nicht nachweisen können, dass die Auslegung des kantonalen Rechts durch das Kantonsgericht willkürlich sei. Insbesondere fehlte eine überzeugende Erklärung, warum die Nachforderungen aus dem Jahr 2023, die sich auf das Geschäftsjahr 2022 bezogen, nicht in die Berechnung einbezogen werden sollten. Das Bundesgericht auferlegte der unterlegenen Kasse einen Teil der Verfahrenskosten von 800 Franken.