Eine Frau mietete im Mai 2022 eine 2,5-Zimmer-Wohnung mit Galerie und Aussenparkplatz in Bern zu einem monatlichen Mietzins von 1'500 Franken inklusive Nebenkosten. Nach ihrer Heirat im Mai 2024 bewohnte sie die Wohnung gemeinsam mit ihrem Ehemann als Familienwohnung. Die Vermieterin kündigte später das Mietverhältnis wegen Zahlungsrückständen gemäss Artikel 257d des Obligationenrechts und beantragte beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau die Ausweisung des Ehepaars im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen.
Das Regionalgericht hiess das Ausweisungsgesuch gut und verpflichtete das Ehepaar, die Wohnung bis zum 4. April 2025 zu verlassen und in ordnungsgemässem, gereinigtem Zustand unter Aushändigung sämtlicher Schlüssel zu übergeben. Eine Beschwerde des Ehepaars gegen diesen Entscheid wurde vom Obergericht des Kantons Bern abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Daraufhin reichte das Ehepaar Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Es stellte fest, dass der Streitwert unter 15'000 Franken lag, womit die Voraussetzungen für eine Beschwerde in Zivilsachen nicht erfüllt waren. Das Gericht behandelte die Eingabe daher als subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Diese hätte jedoch klar darlegen müssen, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden wären, mit detaillierter Begründung unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids.
Da die Beschwerde diese Anforderungen nicht erfüllte, trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht darauf ein. Die Gerichtskosten von 500 Franken wurden dem Ehepaar unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Die Vermieterin erhielt keine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden war.