Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern nicht eingetreten, weil der Versicherte seine Beschwerde unzureichend begründet hatte. Der Mann litt an Atembeschwerden, die er als Berufskrankheit anerkannt haben wollte. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) hatte jedoch mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023 eine Leistungspflicht über den 14. September 2020 hinaus verweigert, was vom kantonalen Gericht bestätigt wurde.
Das Bundesgericht bemängelte, dass der Versicherte in seiner Beschwerde nicht konkret darlegte, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz unrichtig seien oder gegen Bundesrecht verstießen. Stattdessen kritisierte er lediglich einen für die Entscheidung nebensächlichen ärztlichen Bericht und verwies pauschal auf verschiedene andere Arztberichte. Er versäumte es, spezifisch aufzuzeigen, warum das vom kantonalen Gericht als entscheidend erachtete polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 4. November 2021 fehlerhaft sein sollte.
Gemäß den gesetzlichen Anforderungen muss eine Beschwerde konkret darlegen, welche Vorschriften von der Vorinstanz verletzt wurden und warum. Eine bloße Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder die pauschale Behauptung, der angefochtene Entscheid sei falsch, genügt nicht. Da dieser Begründungsmangel als offensichtlich eingestuft wurde, trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde ein. Trotz des Nichteintretens verzichtete das Gericht ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.