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2025-06-13
Firma kämpft vergeblich gegen Steuerrechnung
Eine GmbH aus Basel scheitert mit ihrer Beschwerde gegen eine Steuerforderung vor dem Bundesgericht. Die Richter traten auf die Eingabe nicht ein, da die Firma keine zulässigen verfassungsrechtlichen Einwände vorbrachte.
Urteil publiziert am: 2025-06-13

Eine Basler GmbH ist mit dem Versuch gescheitert, sich gegen eine Steuerforderung des Kantons Basel-Stadt zu wehren. Nachdem der Kanton für eine Steuerforderung von rund 4'000 Franken plus Zinsen und Gebühren die definitive Rechtsöffnung erhalten hatte, wehrte sich die Firma durch alle Instanzen - ohne Erfolg. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Firma in einem Urteil vom 27. Mai 2025 ab und bestätigte damit die Entscheide der Vorinstanzen.

Im Kern ging es darum, dass die Firma vor den Gerichten immer wieder ihre materiellen Einwände gegen die Steuerforderung vorbrachte. Sie behauptete unter anderem, ihre Buchhaltung sei manipuliert worden und die Steuerveranlagung sei unrechtmäßig. Diese Argumente ließ das Bundesgericht jedoch nicht gelten, da im Verfahren um definitive Rechtsöffnung nur bestimmte formelle Einwände zulässig sind - nicht aber inhaltliche Einwände gegen die zugrundeliegende Forderung.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen nicht erreicht wurde und die Firma keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigte. Auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde scheiterte, weil die Firma keine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte ausreichend begründete. Stattdessen wiederholte sie lediglich ihre inhaltlichen Einwände gegen die Steuerforderung. Das Gericht wies zudem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte der Firma die Gerichtskosten von 500 Franken.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-13
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Urteilsnummer: 4D_59/2025