Ein 1994 geborener Mann erlitt im September 2019 bei einem Sturz eine Verletzung an der linken Schulter. In der Folge verweigerte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) ihm sowohl eine Invalidenrente als auch eine Integritätsentschädigung. Der Betroffene legte gegen die Rentenverweigerung Widerspruch ein, während die Ablehnung der Integritätsentschädigung rechtskräftig wurde. Nachdem sowohl die Suva seinen Widerspruch als auch das Waadtländer Kantonsgericht seine Beschwerde abgewiesen hatten, zog der Mann den Fall weiter ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht erklärte seine Beschwerde im Januar 2025 für unzulässig. Daraufhin stellte der Mann im Februar 2025 ein Revisionsgesuch gegen diesen Entscheid. Als er aufgefordert wurde, eine Kostenvorschusszahlung von 800 Franken zu leisten, beantragte er zunächst eine Befreiung von den Gerichtskosten. Das Bundesgericht lehnte dieses Gesuch ab und setzte ihm eine nicht verlängerbare Nachfrist von zehn Tagen, die am 2. Mai 2025 ablief.
Der Mann zahlte den geforderten Betrag nicht fristgerecht und reichte erst am 4. Mai 2025 ein Gesuch für eine Ratenzahlung ein. Das Bundesgericht erklärte daraufhin sein Revisionsgesuch für unzulässig. Gemäss Bundesgerichtsgesetz muss eine Partei, die das Gericht anruft, einen Kostenvorschuss in Höhe der voraussichtlichen Gerichtskosten leisten. Wird dieser nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlt, wird die Beschwerde als unzulässig abgewiesen. Auf eine Erhebung von Gerichtskosten wurde in diesem Fall verzichtet.