Ein Mann, der nach einem Unfall mit Schulterverletzung eine IV-Rente beantragt hatte, wollte ein für ihn ungünstiges Bundesgerichtsurteil vom Januar 2025 anfechten. Das Invalidenamt Waadt hatte ihm zwar eine befristete volle IV-Rente zugesprochen, jedoch nur für den Zeitraum vom September 2020 bis November 2021. Nachdem sein Rekurs vom kantonalen Gericht abgewiesen worden war, scheiterte er auch vor Bundesgericht.
In seinem Revisionsgesuch vom Februar 2025 beantragte er zunächst, von den Gerichtskosten befreit zu werden. Das Bundesgericht lehnte dieses Gesuch ab und setzte ihm eine Frist zur Bezahlung der Kostenvorauszahlung von 800 Franken. Als diese Frist ungenutzt verstrich, erhielt er eine letzte, nicht verlängerbare Nachfrist. Auch diese ließ er verstreichen, ohne die geforderte Summe zu überweisen.
Erst zwei Tage nach Ablauf der Nachfrist stellte der Mann ein Gesuch um Ratenzahlung der Gerichtskosten. Das Bundesgericht erklärte daraufhin seine Revisionsanfrage für unzulässig. Gemäß Bundesgerichtsgesetz muss eine Kostenvorauszahlung fristgerecht erfolgen, andernfalls wird das Verfahren nicht weitergeführt. Trotz des negativen Entscheids verzichtete das Gericht ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten für dieses Verfahren.