Ein Gestaltungsplan in Dornach sorgt seit Jahren für Ärger: Während ein Grundeigentümer seine Parzellen bereits überbaut hat – allerdings mit einer anderen Erschliessung als im Plan vorgesehen – warten zwei weitere Eigentümerinnen vergeblich auf den Bau der Zufahrtsstrasse zu ihren Grundstücken. Die Bau-, Werk- und Planungskommission Dornach weigerte sich, die Erschliessung zu erstellen oder durchzusetzen, und verwies die Eigentümerinnen auf den Zivilrechtsweg. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn bestätigte diese Haltung.
Das Bundesgericht hat nun die Beschwerden der beiden Grundeigentümerinnen gutgeheissen und den Fall ans Verwaltungsgericht zurückgewiesen. In seiner Begründung kritisiert das Bundesgericht die widersprüchliche Argumentation der Vorinstanz scharf. So habe das Verwaltungsgericht ohne nachvollziehbare Erklärung behauptet, die Grundstücke seien "genügend erschlossen" – obwohl es selbst in einem früheren Urteil zum selben Fall das Gegenteil festgestellt hatte.
Besonders problematisch sei, dass das Verwaltungsgericht die Erschliessungsplanung mit der tatsächlichen Erschliessung gleichgesetzt habe. Zudem habe es nicht geklärt, welche Verantwortung die Gemeinde bei der Durchsetzung privater Erschliessungsanlagen trägt. Die Begründung sei in zentralen Punkten so unklar und unvollständig gewesen, dass eine sachgerechte Anfechtung für die Grundeigentümerinnen nicht möglich war – eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Verwaltungsgericht muss den Fall nun neu beurteilen und dabei eine kohärente Begründung liefern.