Ein seit April 2023 in Untersuchungshaft sitzender Mordverdächtiger scheiterte mit seiner Beschwerde gegen ein psychiatrisches Gutachten vor dem Bundesgericht. Der Mann, dem vorsätzliche Tötung, eventuell Mord, sowie schwere Körperverletzung und Raufhandel vorgeworfen werden, wollte ein im März 2024 erstelltes psychiatrisches Gutachten aus den Strafakten entfernen lassen. Er argumentierte, dass die Gutachterin auf Unterlagen der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) zurückgegriffen habe, ohne dass eine gültige Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis vorgelegen hätte.
Nachdem der Verdächtige selbst die Entbindung der Ärzte vom Berufsgeheimnis verweigert hatte, erwirkte die Staatsanwaltschaft diese vom Gesundheitsamt und vom Regierungsrat des Kantons Bern. Der Mann betrachtete diese Entbindung als nichtig, da sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Kantonsgericht Freiburg wiesen seine Anträge auf Entfernung des Gutachtens aus den Akten ab.
Das Bundesgericht entschied nun, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Es begründete dies damit, dass über die Verwertbarkeit von Beweismitteln grundsätzlich erst im Hauptverfahren entschieden wird, nicht bereits während der Untersuchung. Ausnahmen gelten nur, wenn das Gesetz die sofortige Entfernung rechtswidriger Beweise ausdrücklich vorsieht oder wenn die Rechtswidrigkeit eines Beweismittels ohne weiteres feststeht. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt, da die Frage nach der Rechtmässigkeit der Entbindung vom Berufsgeheimnis komplex sei und sowohl straf- als auch verwaltungsrechtliche Aspekte umfasse. Der Verdächtige könne seine Einwände später im Hauptverfahren oder auch im Rahmen von Haftprüfungsverfahren vorbringen.