Das Bundesgericht ist nicht auf die Beschwerde eines Mannes eingetreten, der sich gegen ein Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen wehrte. Der Mann war zuvor vom Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland wegen Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen verurteilt worden. Seine Berufung gegen dieses Urteil wurde vom Kantonsgericht nicht behandelt, da er die Berufung zu spät angemeldet hatte.
In seiner Beschwerde ans Bundesgericht versäumte es der Mann, sich konkret mit dem Entscheid des Kantonsgerichts auseinanderzusetzen. Statt die Gründe für das Nichteintreten auf seine Berufung und sein Revisionsgesuch zu entkräften, verlor er sich in thematisch unzusammenhängenden Ausführungen. Er brachte unter anderem mietrechtliche Probleme und Fragen zur Hundehaltung vor, die mit dem eigentlichen Verfahrensgegenstand nichts zu tun hatten.
Das Bundesgericht betonte in seiner Begründung, dass Beschwerden ein klares Begehren und eine nachvollziehbare Begründung enthalten müssen. Der Beschwerdeführer hätte darlegen müssen, inwiefern das Kantonsgericht mit seinem Entscheid gegen geltendes Recht verstossen haben könnte. Stattdessen erhob er pauschale Vorwürfe gegen die Justiz, sprach von "korrupter Staatsanwaltschaft" und "mafiösen Tendenzen". Diese Art von appellatorischer Kritik genügt den rechtlichen Anforderungen nicht. Das Bundesgericht entschied daher, nicht auf die Beschwerde einzutreten und auferlegte dem Mann die Gerichtskosten von 800 Franken.