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2025-06-13
Anwalt muss Rekurskosten tragen: Unterschrift vergessen, Frist verpasst
Ein Zürcher Anwalt hat wegen einer fehlenden eigenhändigen Unterschrift die Rekursfrist für seine Mandantin verpasst. Das Bundesgericht bestätigt, dass ihm die Rekurskosten persönlich auferlegt werden dürfen.
Urteil publiziert am: 2025-06-13

Ein Rechtsanwalt vertrat eine Studentin, die sich gegen ihren Ausschluss vom Psychologiestudium wehrte, nachdem sie eine Modulprüfung nicht bestanden hatte. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen trat auf den Rekurs nicht ein, weil die eigenhändige Unterschrift des Anwalts fehlte, und belastete die Studentin mit den Verfahrenskosten von 308 Franken. Die Studentin erhob daraufhin ohne anwaltliche Vertretung Beschwerde beim Verwaltungsgericht Zürich, das die Kosten dem Anwalt auferlegte. Dieser wehrte sich in eigenem Namen bis vor Bundesgericht.

Nach einer ersten Rückweisung durch das Bundesgericht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs entschied das Verwaltungsgericht erneut, dass der Anwalt die Kosten tragen müsse. Der Anwalt machte geltend, es gebe keine gesetzliche Grundlage für eine solche Kostenauflage und er habe keine Sorgfaltspflicht verletzt. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde nun ab und bestätigte, dass die Kostenauflage rechtmässig sei.

Das Gericht stellte fest, dass der Anwalt in grober Weise gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht verstossen hatte, da er trotz wiederholter Hinweise und ausdrücklicher Androhung des Nichteintretens in früheren Verfahren die Formerfordernisse nicht eingehalten hatte. Nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich können Kosten, die durch Verletzung von Verfahrensvorschriften entstehen, dem Verursacher auferlegt werden – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Dieses Verursacherprinzip erlaubt ausnahmsweise auch die Kostenauflage an Rechtsvertreter, was das Bundesgericht als nicht willkürlich einstufte.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-13
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Urteilsnummer: 2C_133/2025