Ein Autofahrer, dessen Führerausweis bereits für 20 Monate entzogen war, wurde am 20. Juni 2024 um 1:45 Uhr beim Grenzübertritt in Rheinfelden am Steuer eines Fahrzeugs erwischt. Als Konsequenz entzog ihm das Berner Strassenverkehrsamt am 5. August 2024 den Führerschein für mindestens zwei Jahre ab dem Kontrolldatum und machte die Wiedererteilung von einer psychologischen Begutachtung abhängig. Der Mann akzeptierte zwar die Massnahme grundsätzlich, war jedoch überzeugt, dass die Behörden den Beginn der zweijährigen Sperrfrist falsch berechnet hätten.
In seiner Beschwerde ans Bundesgericht behauptete der Autofahrer, die Behörden würden die zweijährige Sperrfrist ab dem Datum des Entscheids (5. August 2024) statt ab dem Datum des Verstosses (20. Juni 2024) berechnen. Dies würde seine Strafe nach seiner Ansicht um 47 Tage ungerechterweise verlängern. Er forderte eine Korrektur des Beginndatums und eine entsprechende Neubeurteilung seines Falls.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde jedoch als unbegründet ab. Aus dem angefochtenen Urteil ging klar hervor, dass die kantonalen Behörden die zweijährige Sperrfrist tatsächlich bereits ab dem 20. Juni 2024 berechnet hatten – genau wie vom Beschwerdeführer gefordert. Der vom Mann behauptete Rechtsfehler lag somit gar nicht vor. Das Bundesgericht entschied daher in einem vereinfachten Verfahren ohne Erhebung von Gerichtskosten gegen den Autofahrer.