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2025-06-13
Ex-Bankier kämpft vergeblich gegen Goldverkauf-Verantwortung
In einem komplizierten Rechtsstreit um verschwundenes Gold im Wert von über 1,3 Millionen Franken scheitert ein ehemaliger Firmenverwalter mit dem Versuch, die Verantwortung auf seine Nachfolger abzuwälzen. Das Bundesgericht bestätigt, dass sein Vorgehen prozessrechtlich unzulässig ist.
Urteil publiziert am: 2025-06-13

Eine Bank hatte zwischen 2012 und 2014 Verträge über Goldeinlagen mit einer Firma abgeschlossen, die ursprünglich vom Kläger verwaltet wurde. Nachdem er die Firma 2017 an neue Eigentümer verkauft hatte, wurde das Gold später von einer dritten Gesellschaft veräußert. Die Bank verklagt nun sowohl den ehemaligen Verwalter als auch die Gesellschaft, die das Gold verkauft hat, auf Schadenersatz in Höhe von rund 1,35 Millionen Franken. Sie wirft dem Ex-Verwalter vor, der dritten Gesellschaft unrechtmäßig ein Pfandrecht am Gold eingeräumt zu haben.

Der beklagte Ex-Verwalter versuchte, seine früheren Nachfolger in den Prozess einzubeziehen, indem er ein sogenanntes "Streitverkündungsverfahren" einleitete. Er argumentierte, dass nicht er, sondern die neuen Eigentümer für den Schaden verantwortlich seien, da der Goldverkauf erst nach seinem Ausscheiden stattgefunden habe. Das Kantonsgericht Neuenburg wies diesen Versuch jedoch zurück, weil der Kläger keine rechtlich stichhaltige Begründung liefern konnte, warum seine Forderung gegen die neuen Eigentümer vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängen sollte.

Das Bundesgericht bestätigte nun diese Entscheidung. Es betonte, dass ein Streitverkündungsverfahren nur dann zulässig ist, wenn die Ansprüche gegen die hinzugezogenen Parteien vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängen, wie etwa bei Regressansprüchen. Der Ex-Verwalter hatte jedoch nicht dargelegt, dass er im Falle einer Verurteilung einen Rückgriffsanspruch gegen seine Nachfolger hätte. Vielmehr versuchte er lediglich, seine eigene Verantwortung abzustreiten und die Schuld vollständig auf die neuen Eigentümer zu schieben. Das Bundesgericht stellte klar, dass ein solches Vorgehen prozessrechtlich nicht zulässig ist und wies die Beschwerde ab.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-13
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Urteilsnummer: 4A_684/2024