Ein Immobilienbesitzer in Lavigny darf seine alte Dorfkernliegenschaft umbauen und statt eines Ladens mit einer Wohnung künftig drei Wohnungen einrichten. Dies entschied das Bundesgericht, das die Beschwerde des Nachbarn abwies. Der Umbau sieht vor, die fast vollständig fensterlose Nordfassade abzubrechen, etwa drei Meter zurückversetzt neu zu errichten und mit insgesamt 13 Fenstern zu versehen. Die Gesamtfläche des Gebäudes wird dabei von 220 auf 170 Quadratmeter reduziert.
Der Nachbar hatte argumentiert, dass die neuen Fenster mit Blick auf sein Grundstück seine Privatsphäre beeinträchtigten und der Umbau gegen die Bauvorschriften verstoße. Konkret überschreitet die Ausnutzungsziffer des Gebäudes den im Zonenplan festgelegten Maximalwert von 0,6 deutlich. Allerdings wird die Ausnutzung durch den Umbau von etwa 1,75 auf 1,65 reduziert, was das Gericht als Verbesserung wertete.
Das Bundesgericht folgte der Einschätzung der Vorinstanz, dass die Beeinträchtigung für den Nachbarn zumutbar sei. Sein Garten befinde sich im Dorfzentrum in einer Wohnzone, wo bereits mehrere Gebäude direkten Einblick hätten. Der Nachbar konnte nicht nachweisen, dass die durch das Projekt verursachten Nachteile ohne übermäßige Opfer untragbar wären. Zudem entspreche die Schaffung zusätzlicher Wohnungen im bestehenden Gebäude wichtigen öffentlichen Interessen.