Ein Ehepaar aus Sarnen hatte über Jahrzehnte auf seinem Grundstück in Ramersberg ohne Bewilligungen Bauten errichtet, umgebaut und erweitert. Nachdem die zuständigen Behörden für diese ausserhalb der Bauzone liegenden Objekte keine nachträgliche Bewilligung erteilen konnten, ordnete die Gemeinde Sarnen bereits 2006 deren Beseitigung an. Nach mehreren erfolglosen Einsprachen des Ehepaars wurde diese Anordnung 2013 rechtskräftig.
Als die Bauherrschaft die illegalen Bauten trotz mehrfacher Aufforderung nicht selbst entfernte, kündigte die Gemeinde 2019 die Ersatzvornahme an – also den Abriss auf Kosten der Eigentümer. In einem letzten Versuch, dies zu verhindern, behauptete das Ehepaar, es liege keine formgültige Vollstreckungsverfügung vor. Die Gemeinde hätte ihnen detaillierte Informationen über die beauftragten Bauunternehmen und die genauen Kosten mitteilen müssen, bevor sie mit dem Abriss beginnen dürfe.
Das Bundesgericht hat diese Argumentation nun klar zurückgewiesen. In seinem Urteil stellt es fest, dass der Gemeindebeschluss von 2019 alle notwendigen Elemente einer Vollstreckungsverfügung enthielt. Die Eigentümer waren demnach ausreichend über den Umfang der Rückbauarbeiten informiert. Auch musste die Gemeinde weder die Namen der beauftragten Unternehmen nennen noch die genauen Kosten im Voraus festlegen – diese werden erst nach Abschluss der Arbeiten in Rechnung gestellt.
Mit diesem Urteil ist der jahrelange Rechtsstreit beendet. Die Gemeinde Sarnen kann nun ohne weiteren Verzug zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands schreiten und die illegalen Bauten auf Kosten der Eigentümer abreissen lassen. Für Bauten ausserhalb der Bauzone gilt ein strenger Massstab: Sind sie formell und materiell rechtswidrig, müssen sie laut Bundesgericht grundsätzlich beseitigt werden.