Seit 2015 betreibt eine Firma in Thayngen (SH) auf ihrem Grundstück "Zimänti-Süd" eine Abfallanlage zur Entgegennahme, Sortierung und Lagerung von Altmetall und Altholz – allerdings ohne je eine Baubewilligung dafür erhalten zu haben. Nach einem Regierungsratsbeschluss von 2020, der die Bewilligungspflicht feststellte, erließ das kantonale Bauinspektorat im April 2024 eine Verfügung: Container, Pausencontainer, Mulden und Materialboxen, die außerhalb der im noch nicht rechtskräftigen Quartierplan definierten Baubereiche und teilweise im Waldabstand aufgestellt worden waren, müssten innerhalb von 60 Tagen entfernt werden.
Gegen diese Verfügung erhob die Firma Rekurs beim Regierungsrat und beantragte, dass dieser Rekurs aufschiebende Wirkung haben solle – die Anlagen also bis zum Entscheid stehen bleiben dürften. Sowohl der Regierungsrat als auch das Obergericht des Kantons Schaffhausen lehnten diesen Antrag ab. Die Firma wandte sich daraufhin an das Bundesgericht mit der Begründung, die Versetzung der Container und Mulden würde sie in ihrer Eigentumsgarantie beeinträchtigen und unnötige Kosten verursachen.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gar nicht erst ein. Es begründete dies damit, dass die Firma keinen "nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur" nachweisen konnte, wie es für die Anfechtung eines solchen Zwischenentscheids nötig wäre. Die rein betrieblichen und finanziellen Nachteile durch die Versetzung der Container reichten dafür nicht aus. Zudem stehe es der Firma frei, die Container später wieder an ihren ursprünglichen Ort zurückzuversetzen, falls sie doch noch eine Bewilligung erhalten sollte. Die Eigentumsgarantie verleihe außerdem nicht das Recht, ein Grundstück beliebig zu nutzen.