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2025-06-13
Gefängnisbeschwerde scheitert: Häftling findet kein Gehör
Ein Insasse des Gefängnisses Winterthur blitzt mit seiner Beschwerde gegen Gefängnismitarbeiter ab. Das Bundesgericht weist seine Eingabe zurück, weil er zentrale formale Anforderungen nicht erfüllt hat.
Urteil publiziert am: 2025-06-13

Ein Häftling aus dem Gefängnis Winterthur wollte ein Strafverfahren gegen Mitarbeiter der Anstalt wegen angeblicher Körperverletzung einleiten. Nachdem die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Untersuchung im Dezember 2024 nicht an Hand genommen hatte, scheiterte der Mann auch mit seiner Beschwerde beim Zürcher Obergericht. Als er daraufhin am 3. März 2025 Beschwerde beim Bundesgericht einreichte, wurde diese ebenfalls abgewiesen.

Das Bundesgericht begründet seinen Entscheid hauptsächlich mit formalen Mängeln der Beschwerde. Der Häftling habe seine Beschwerdelegitimation nicht ausreichend dargelegt. Besonders problematisch: Nach dem zürcherischen Haftungsgesetz haftet bei Schäden durch Amtspersonen ausschließlich der Kanton, nicht die einzelnen Angestellten. Gegen Gefängnismitarbeiter können daher nur öffentlich-rechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, nicht aber zivilrechtliche Forderungen, wie sie für eine Beschwerde in Strafsachen nötig wären.

Bei Beschwerden gegen die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens stellt das Gericht besonders strenge Anforderungen an die Begründung. Der Beschwerdeführer muss konkret darlegen, inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf seine Zivilansprüche auswirken könnte. Da der Häftling diese Voraussetzungen nicht erfüllte und auch keine Verletzung grundlegender Verfahrensrechte geltend machte, trat das Bundesgericht auf seine Beschwerde nicht ein. Die Gerichtskosten von 500 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-13
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Urteilsnummer: 7B_201/2025