Am 2. Juni 2025 verfügte das Bundesgericht die Abschreibung eines Beschwerdeverfahrens im Bereich der Invalidenversicherung. Die Beschwerdeführerin hatte ursprünglich am 19. Mai 2025 gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. April 2025 Beschwerde eingereicht. Nur acht Tage später, am 27. Mai 2025, teilte sie dem Gericht jedoch mit, dass sie ihre Beschwerde zurückziehe.
Das Bundesgericht musste daher keine inhaltliche Prüfung des Falls mehr vornehmen. Die Präsidentin der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung, Bundesrichterin Viscione, verfügte die formelle Abschreibung des Verfahrens. Gemäss der geltenden Prozessordnung wird ein Verfahren bei Rückzug der Beschwerde ohne weitere Prüfung eingestellt.
Bemerkenswert ist, dass in diesem Fall keine Gerichtskosten erhoben wurden. Das Bundesgericht verzichtete darauf unter Berufung auf Artikel 66 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes, der diese Möglichkeit vorsieht. Die Verfügung wurde neben den Verfahrensbeteiligten auch der IV-Stelle Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt, die somit über den Ausgang des Verfahrens informiert wurden.