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2025-06-12
Begründungspflicht missachtet: Mann scheitert mit IV-Beschwerde
Ein Mann ist mit seiner Beschwerde gegen die IV-Stelle Thurgau vor Bundesgericht gescheitert. Die Richter in Lausanne traten auf sein Begehren gar nicht erst ein, weil er die Begründungspflicht nicht erfüllt hatte.
Urteil publiziert am: 2025-06-12

Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Thurgauer Verwaltungsgerichts abgewiesen, weil der Beschwerdeführer die formalen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht erfüllt hat. Der Mann hatte sich gegen das Nichteintreten der IV-Stelle Thurgau auf seine Neuanmeldung für berufliche Massnahmen gewehrt. Das Gericht bemängelte, dass er nicht konkret dargelegt habe, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz unrichtig oder die rechtlichen Erwägungen bundesrechtswidrig sein sollten.

Die Lausanner Richter erklärten, dass eine Beschwerde gemäss Bundesgerichtsgesetz die Begehren und deren Begründung enthalten muss. Dabei sei in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder die einfache Behauptung, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genüge nicht. Der Beschwerdeführer hätte konkret auf die für das Ergebnis massgeblichen Erwägungen eingehen und im Einzelnen zeigen müssen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden seien.

Im vorliegenden Fall hatte der Mann lediglich behauptet, sich früher als vom kantonalen Gericht angenommen zum Bezug von beruflichen Massnahmen neu angemeldet zu haben. Zudem kritisierte er die der erstmaligen Leistungsverweigerung zugrunde liegenden Arztberichte als falsch. Das Bundesgericht stellte jedoch klar, dass im Neuanmeldeverfahren nicht die Richtigkeit der ursprünglichen Ablehnung zur Diskussion stehe, sondern allein die Frage, ob sich der Gesundheitszustand seither verändert habe. Da der Beschwerdeführer nicht dargelegt hatte, inwiefern das Nichteintreten auf seine Neuanmeldung rechtsfehlerhaft sein sollte, trat das Bundesgericht auf seine Beschwerde nicht ein und verzichtete ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-12
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Urteilsnummer: 8C_290/2025