Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde eines Mannes nicht eingetreten, der sich gegen eine Einstellung seiner Arbeitslosengelder für 39 Tage wehrte. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Schaffhausen hatte diese Sanktion verhängt, weil sie den Mann für seine Arbeitslosigkeit als selbst verantwortlich betrachtete. Der Betroffene hatte in seinem Einsatzbetrieb andere Mitarbeitende gefilmt und fotografiert und diese Aufnahmen an die Leitung weitergeleitet, was zu seiner Entlassung führte.
Der Mann versuchte in seiner Beschwerde geltend zu machen, dass er mit den Aufnahmen lediglich Missstände im Betrieb habe aufdecken wollen. Er argumentierte zudem, dass er das fragliche Video erst nach einem bestimmten Datum an seinen Arbeitgeber übermittelt habe. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass laut Vorinstanz dem Stellenvermittlungsbüro als Arbeitgeberin das Fehlverhalten bereits früher bekannt war. Ob der genaue Inhalt des Videos zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sei, spiele für die Beurteilung keine Rolle.
In seinem Urteil kritisierte das Bundesgericht, dass der Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt habe, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen hätten. Er habe lediglich verschiedene Rechtsgrundsätze angerufen, ohne sie in einen erkennbaren Zusammenhang mit den Feststellungen des kantonalen Gerichts zu stellen. Da es offensichtlich an einer sachbezogenen Begründung fehle, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet, wodurch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wurde.