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2025-06-12
Bundesgericht stoppt Rentner bei Jagd nach "verschwundenen" Belegen
Ein Mann scheitert mit seiner Beschwerde gegen die Sozialversicherungsanstalt Zürich vor dem Bundesgericht. Seine mangelhafte Begründung und unklaren Forderungen führten zum Nichteintreten des höchsten Gerichts.
Urteil publiziert am: 2025-06-12

Das Bundesgericht ist nicht auf die Beschwerde eines Rentners eingetreten, der sich über das Vorgehen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich im Zusammenhang mit Ergänzungsleistungen beschwert hatte. Der Mann hatte ursprünglich eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde beim kantonalen Sozialversicherungsgericht eingereicht, weil die Behörde angeblich Zahlungen verzögerte. Nachdem die Zahlung jedoch erfolgt war, wurde das kantonale Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.

In seiner Beschwerde ans Bundesgericht brachte der Mann keine konkreten Argumente vor, inwiefern das Vorgehen des kantonalen Gerichts gegen Bundesrecht verstossen haben soll. Stattdessen forderte er sinngemäss Schadenersatz für Rechnungsbelege, die von der Sozialversicherungsanstalt angeblich im Original eingefordert worden waren. Das Bundesgericht stellte klar, dass diese Forderung ausserhalb des aktuellen Streitthemas liege und nicht Gegenstand des Verfahrens sein könne.

Das höchste Gericht betonte in seinem Urteil, dass eine Beschwerde konkret darlegen müsse, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder die einfache Behauptung, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genüge nicht. Aufgrund der offensichtlich ungenügenden Begründung entschied das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren, nicht auf die Beschwerde einzutreten. Obwohl das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abwies, verzichtete es ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten – warnte den Rentner jedoch, bei künftigen gleichartigen Eingaben nicht mehr mit dieser Kulanz zu rechnen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-12
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Urteilsnummer: 8C_247/2025