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2025-06-12
Rentner scheitert mit Verjährungsargument bei Ergänzungsleistungen
Ein Mann wehrte sich vergeblich gegen die Verrechnung seiner Ergänzungsleistungen mit einer älteren Rückforderung. Das Bundesgericht trat auf seine Beschwerde nicht ein, da er den entscheidenden Punkt in seiner Argumentation verfehlte.
Urteil publiziert am: 2025-06-12

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes gegen die Verrechnung seiner Ergänzungsleistungen mit einer Rückforderung abgewiesen. Der Betroffene hatte zwischen April 2012 und August 2018 zu Unrecht Ergänzungsleistungen in Höhe von 27'705 Franken bezogen. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau verrechnete daraufhin seine aktuellen Ergänzungsleistungen für April bis Juli 2023 in Höhe von 3'612 Franken mit dieser Rückforderung.

Der Rentner argumentierte vor dem Bundesgericht hauptsächlich mit Verjährungsfristen. Er behauptete, das kantonale Gericht habe fälschlicherweise eine fünfjährige statt einer dreijährigen Frist angewendet und zudem die Frist falsch als Verjährungs- statt als Verwirkungsfrist eingestuft. Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass diese Argumente am Kernpunkt vorbeigehen: Entscheidend sei vielmehr, dass die Frist für die Durchsetzung der Rückerstattungsforderung erst nach rechtskräftigem Abschluss des Erlassverfahrens zu laufen beginnt.

Die Richter in Lausanne bemängelten, dass der Beschwerdeführer sich nicht ausreichend mit der zentralen Begründung des Vorinstanzurteils auseinandergesetzt habe. Er habe lediglich behauptet, ein Erlassverfahren dürfe weder die Verwirkungsfrist hemmen noch unterbrechen, ohne dies näher zu begründen. Da die Beschwerde somit offensichtlich keine sachbezogene Begründung enthielt, trat das Bundesgericht nicht darauf ein und auferlegte dem Mann die Gerichtskosten von 300 Franken.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-12
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Urteilsnummer: 8C_236/2025