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2025-06-12
Kein Durchkommen für Briefkastenfirmen bei Rechtshilfegesuch
Das Bundesgericht hat die Beschwerden dreier ausländischer Firmen gegen die Herausgabe von Bankunterlagen an Jersey abgewiesen. Die Gesellschaften scheiterten mit ihrem Versuch, die internationale Rechtshilfe in einem Geldwäschereiverfahren zu blockieren.
Urteil publiziert am: 2025-06-12

Das Schweizer Bundesgericht hat entschieden, dass Bankunterlagen dreier ausländischer Unternehmen an die Generalstaatsanwaltschaft von Jersey übermittelt werden dürfen. Die drei Firmen – ursprünglich als A. Limited, B. Limited und C. Limited bezeichnet – hatten versucht, die Herausgabe ihrer Bankdaten zu verhindern, die im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Geldwäscherei und Verstössen gegen Wirtschaftssanktionen angefordert wurden. Die Ermittlungen in Jersey richten sich gegen mehrere Personen und umfassen fünf verschiedene Sachverhaltskomplexe.

Die Bundesanwaltschaft hatte zuvor mit Verfügungen vom 29. Mai 2024 die Herausgabe der Unterlagen angeordnet, die Konten bei der H. AG und der I. AG betrafen. Nachdem das Bundesstrafgericht die Beschwerden der Firmen am 7. Mai 2025 abgewiesen hatte, gelangten diese ans Bundesgericht. Die Unternehmen argumentierten unter anderem, dass die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit durch Verletzung des Prinzips der Tateinheit umgangen werde und dass die bisherige Rechtshilfepraxis bei Geldwäscherei angesichts aktueller geopolitischer Entwicklungen nicht mehr zeitgemäss sei.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerden nicht ein und bestätigte seine bisherige Rechtsprechung. Bei der sogenannten "kleinen" Rechtshilfe, wie sie hier vorliegt, muss lediglich geprüft werden, ob der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt von mindestens einem schweizerischen Straftatbestand erfasst wird. Für Geldwäschereifälle reicht es aus, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden, ohne dass Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat bereits bekannt sein müssen. Die Behauptung einer politisch motivierten Strafverfolgung konnte das Gericht nicht überzeugen. Die Gerichtskosten von 6'000 Franken wurden den drei Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen auferlegt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-12
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Urteilsnummer: 1C_272/2025