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2025-06-12
Bundesgericht bremst Ehepaar im Kampf gegen CumEx-Rechtshilfe aus
Im Zusammenhang mit den umstrittenen CumEx-Steuergeschäften scheitert ein Ehepaar mit dem Versuch, die Herausgabe von Bankunterlagen an deutsche Ermittler zu verhindern. Das Bundesgericht wies die Beschwerden gegen die internationale Rechtshilfe ab, da der Fall keine "besondere Bedeutung" aufweise.
Urteil publiziert am: 2025-06-12

Die deutsche Staatsanwaltschaft Köln ermittelt gegen ein Ehepaar und weitere Personen wegen mutmaßlicher Steuerhinterziehung, Bandenbetrugs und Geldwäsche im Zusammenhang mit sogenannten CumEx-Geschäften. Der Ehemann wurde bereits 2021 an Deutschland ausgeliefert, während gegen seine Frau, die als Verwaltungsratspräsidentin einer Schweizer Aktiengesellschaft fungiert, ebenfalls wegen mehrfacher Steuerhinterziehung ermittelt wird. Die Staatsanwaltschaft Graubünden bewilligte im Juli 2024 die Herausgabe von Bankunterlagen an die deutschen Behörden.

Sowohl die betroffene Aktiengesellschaft als auch die Verwaltungsratspräsidentin legten gegen diese Entscheidung Beschwerde ein – zunächst beim Bundesstrafgericht und nach dessen Ablehnung beim Bundesgericht. Sie argumentierten unter anderem, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden seien und dass direkte Steuern vom Anwendungsbereich des Betrugsbekämpfungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU ausgeschlossen seien. Zudem verwiesen sie auf eine Einstellungsverfügung der Kölner Staatsanwaltschaft in einem der Verfahren.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerden nicht ein, da es dem Fall keine "besondere Bedeutung" im Sinne des Gesetzes beimaß. Es betonte, dass in der internationalen Rechtshilfe nur ausnahmsweise von einer besonderen Bedeutung auszugehen sei. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Rechtshilfebehörden grundsätzlich an die Sachverhaltsschilderung des ersuchenden Staates gebunden seien und die Strafbarkeit nach inländischem Recht nur oberflächlich zu prüfen hätten. Auch der Ausschluss direkter Steuern vom Betrugsbekämpfungsabkommen verhindere nicht die Rechtshilfe auf Grundlage anderer Abkommen oder des Schweizer Rechtshilfegesetzes.

Mit diesem Entscheid müssen die Bankunterlagen nun an die deutschen Ermittlungsbehörden herausgegeben werden. Das Urteil verdeutlicht die hohen Hürden, die das Bundesgericht für Beschwerden im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen aufstellt. Besonders in Fällen der sogenannten "kleinen Rechtshilfe", wie der Herausgabe von Dokumenten, ist ein Weiterzug an das höchste Schweizer Gericht nur in Ausnahmefällen möglich. Die Beschwerdeführer müssen die Gerichtskosten von 2.000 Franken solidarisch tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-12
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Urteilsnummer: 1C_268/2025