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2025-06-12
Klagewütiger Jurist scheitert mit 79-seitiger Beschwerde
Ein Mann wollte seine umfangreiche Beschwerdeschrift partout nicht kürzen. Das Bundesgericht ließ den Verfasser der ausufernden Eingabe nun auflaufen.
Urteil publiziert am: 2025-06-12

Das Bundesgericht trat auf eine Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer seine ursprünglich 79 Seiten umfassende Eingabe nicht wie angeordnet auf maximal 20 Seiten gekürzt hatte. Der Fall betraf einen Kostenentscheid im Zusammenhang mit einer Streitverkündungsklage, bei der der Mann zur Zahlung von Parteientschädigungen an zwei Unternehmen verpflichtet worden war. Die eigentliche Streitsumme belief sich auf weniger als 10.000 Franken.

Nach der Zurückweisung seiner ersten Beschwerdeschrift reichte der Mann eine nur geringfügig gekürzte Version mit 69 Seiten ein – weit mehr als die vom Gericht geforderten 20 Seiten. Dabei argumentierte er auf sieben Seiten, warum eine stärkere Kürzung nicht möglich sei und verlangte, seine Eingabe trotzdem zu akzeptieren oder ihm eine weitere Chance zur Kürzung ohne konkrete Seitenvorgabe zu geben.

Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht und wies darauf hin, dass Verfügungen des Instruktionsrichters nicht anfechtbar sind. Es betonte, dass die Beschwerdebegründung gemäß Gesetz "in gedrängter Form" darzulegen habe, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Verhältnismäßigkeit zwischen dem dreisei­tigen Vorentscheid und der ausufernden Beschwerdeschrift sei offensichtlich nicht gegeben. Der Beschwerdeführer wurde zudem zur Übernahme der Gerichtskosten von 800 Franken verpflichtet.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-12
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Urteilsnummer: 4A_201/2025