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2025-06-12
Rechtsweg versperrt: Mann zahlt Gerichtskosten nicht rechtzeitig
Ein Beschwerdeführer scheitert vor Bundesgericht, weil er die geforderte Vorauszahlung von 800 Franken nicht geleistet hat. Trotz mehrfacher Fristerstreckung und Erinnerung blieb die Zahlung aus, wodurch sein Anliegen gar nicht erst geprüft werden konnte.
Urteil publiziert am: 2025-06-12

Das Bundesgericht hat eine Beschwerde für unzulässig erklärt, weil der Beschwerdeführer die geforderte Kostenvorauszahlung nicht geleistet hat. Der Mann hatte im Januar 2025 Beschwerde gegen einen Entscheid des Freiburger Kantonsgerichts in einer Invalidenversicherungssache eingereicht und gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Das Bundesgericht lehnte dieses Gesuch ab und setzte ihm eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von 800 Franken.

Statt den geforderten Betrag zu bezahlen, reichte der Beschwerdeführer mehrere Gesuche um Neubeurteilung seines Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege ein. Das Gericht wies diese Gesuche konsequent ab, da der Mann keine veränderten Umstände geltend machen konnte, die eine Neubeurteilung rechtfertigen würden. Trotz einer zusätzlichen Nachfrist und einer klaren Warnung, dass seine Beschwerde bei Nichtzahlung als unzulässig erklärt würde, erfolgte keine Zahlung. Stattdessen verlangte der Mann die Ablehnung aller am Verfahren beteiligten Richter.

Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde schließlich für unzulässig, da die gesetzlichen Vorgaben klar sind: Wer eine Beschwerde einreicht, muss den verlangten Kostenvorschuss bezahlen. Wenn dies trotz Nachfrist nicht geschieht, kann das Gericht nicht auf die Beschwerde eintreten. Auch das Ablehnungsgesuch gegen die Richter wurde abgewiesen, da keine gesetzlichen Ablehnungsgründe vorlagen. Die bloße Tatsache, dass die Richter sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt hatten, begründet keinen Ablehnungsgrund. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde in diesem Fall verzichtet.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-12
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Urteilsnummer: 9C_23/2025