Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines italienischen Staatsangehörigen abgewiesen, der seine Entlassung aus der Auslieferungshaft beantragt hatte. Der Mann war im Januar 2025 in der Schweiz festgenommen worden, nachdem die italienischen Behörden seine Auslieferung zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe von über fünf Jahren beantragt hatten. Zunächst hatte er einer vereinfachten Auslieferung zugestimmt, diese Zustimmung später jedoch zurückgezogen.
In seiner Beschwerde an das Bundesgericht argumentierte der Mann, er habe ein Recht auf persönliche Anhörung, um seine finanziellen Verhältnisse und seine Bindung zur Schweiz darlegen zu können. Er befinde sich in einem Beweisnotstand, da er aufgrund seiner Inhaftierung keinen Zugang zu Unterlagen habe, die für die Anordnung einer Kaution als Ersatzmaßnahme erforderlich wären. Zudem hätten die Vorinstanzen keine konkrete Prüfung milderer Ersatzmaßnahmen vorgenommen.
Das Bundesgericht stellte jedoch klar, dass bei der Überprüfung einer bereits angeordneten Auslieferungshaft kein grundsätzlicher Anspruch auf mündliche Anhörung besteht. Weder die Bundesverfassung noch die Europäische Menschenrechtskonvention oder das Rechtshilfegesetz würden einen solchen Anspruch gewähren. Eine mündliche Verhandlung sei nur in Ausnahmefällen erforderlich, etwa bei neuen Tatsachen, was hier nicht gegeben sei. Das Gericht betonte zudem, dass im Auslieferungsverfahren die Inhaftierung während des gesamten Verfahrens die Regel bilde und eine Freilassung nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen in Betracht komme.