Erstes automatisches Nachrichtenportal
Symbolbild
2025-06-12
Frau verliert IV-Rente: Hüftprobleme behindern sie nicht mehr
Eine Frau muss nach nur einem Jahr auf ihre IV-Rente verzichten. Das Bundesgericht bestätigte, dass ihre gesundheitliche Besserung eine Arbeitsfähigkeit von 80 Prozent in einer angepassten Tätigkeit ermöglicht.
Urteil publiziert am: 2025-06-12

Eine 1971 geborene Frau, die als Verkäuferin in einer Tankstelle arbeitete, erhielt nach einer Hüftoperation im Dezember 2020 und einer Luxation der Hüftprothese im März 2021 von der IV-Stelle Zürich eine befristete ganze Invalidenrente für das Jahr 2022. Die IV-Stelle stützte sich dabei auf medizinische Berichte, unter anderem vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), und stellte die Rente Ende Dezember 2022 wieder ein. Die Frau legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, sowohl beim kantonalen Sozialversicherungsgericht als auch beim Bundesgericht, wurde jedoch in beiden Instanzen abgewiesen.

Die Beurteilungen der Ärzte zeigten, dass die Frau ab Mai 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 20 Prozent und ab September beziehungsweise spätestens November 2022 eine solche von 80 Prozent in einer leidensangepassten Tätigkeit aufwies. Als leidensangepasst gelten dabei Tätigkeiten, die überwiegend sitzend ausgeführt werden können und bei denen nur gelegentlich ebenerdig gegangen oder gestanden werden muss. Zu vermeiden sind Tätigkeiten mit Heben, Tragen und Transportieren von Lasten sowie Arbeiten in kniender oder gebückter Haltung.

Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz, dass die medizinischen Berichte des RAD-Arztes schlüssig und beweiskräftig waren. Die von der Frau vorgebrachten Einwände konnten keine Zweifel an der ärztlichen Beurteilung wecken. Auch der Einkommensvergleich, der einen Invaliditätsgrad von 37,5 Prozent ergab – was unter dem für eine Rente erforderlichen Minimum von 40 Prozent liegt – wurde vom Gericht als korrekt erachtet. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen und die Frau muss die Gerichtskosten tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-12
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 8C_737/2024