Im Rahmen eines laufenden Scheidungsverfahrens hatte das Kantonsgericht Waadt den Ehemann per Entscheid vom 18. Dezember 2024 zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 11'000 Franken an seine Ehefrau verpflichtet, rückwirkend ab 1. Juli 2023. Der Ehemann legte dagegen Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die aufschiebende Wirkung. Das Bundesgericht gewährte diese aufschiebende Wirkung am 12. Februar 2025 teilweise – jedoch nur für die bereits aufgelaufenen Zahlungen, nicht für die laufenden monatlichen Beiträge.
Die Ehefrau reichte daraufhin am 3. März 2025 ein Gesuch um Interpretation dieser Entscheidung ein, da sie Klarheit wünschte, dass die laufenden monatlichen Unterhaltszahlungen von 11'000 Franken weiterhin geschuldet sind. Der Ehemann vertrat in seiner Stellungnahme die Auffassung, dass nur die vom erstinstanzlichen Gericht festgelegten niedrigeren Beträge zu zahlen seien. Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass seine Entscheidung keiner Interpretation bedürfe, da die Rechtslage eindeutig sei.
In seiner Begründung erläuterte das Bundesgericht, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nur bedeutet, dass die angefochtene Entscheidung vorübergehend ihre rechtliche Wirkung verliert. Da diese aufschiebende Wirkung ausdrücklich nur für die rückständigen Zahlungen gewährt wurde, behält der kantonale Entscheid für die laufenden Unterhaltszahlungen seine volle Gültigkeit. Der Ehemann muss somit weiterhin monatlich 11'000 Franken Unterhalt zahlen, während über die Rückstände erst mit dem Hauptentscheid befunden wird.
Da beide Parteien in gewisser Weise zur Unklarheit beigetragen hatten – die Ehefrau durch ihr unnötiges Interpretationsgesuch und der Ehemann durch seine falsche Rechtsauffassung – entschied das Bundesgericht, die Gerichtskosten von 1'000 Franken zwischen den Parteien aufzuteilen und die Parteikosten gegenseitig aufzuheben. Das Urteil verdeutlicht die gängige Praxis des Bundesgerichts, bei Unterhaltszahlungen die aufschiebende Wirkung nur für bereits fällige Beträge zu gewähren, nicht aber für laufende Zahlungsverpflichtungen.