Das Bundesgericht hat am 22. Mai 2025 entschieden, auf die Beschwerde eines Mannes gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich nicht einzutreten. Der Grund dafür war simpel: Der Beschwerdeführer hatte den geforderten Kostenvorschuss von 500 Franken nicht bezahlt. Das Gericht hatte ihm zunächst eine reguläre Frist bis zum 2. April 2025 gesetzt, dann eine nicht verlängerbare Nachfrist bis zum 28. April 2025 gewährt – doch beide Fristen verstrichen ohne Einzahlung.
Die Bundesrichterin Kiss erklärte in ihrem Urteil, dass gemäß Artikel 62 Absatz 3 des Bundesgerichtsgesetzes bei Nichtleistung des Kostenvorschusses auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer war bereits in der Nachfristverfügung vom 8. April 2025 ausdrücklich auf diese Konsequenz hingewiesen worden. Da er dennoch keine Zahlung leistete, blieb dem Gericht keine andere Wahl, als die Beschwerde abzuweisen.
Die Gerichtskosten von 200 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dem Beschwerdegegner, der durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Brändli vertreten wurde, sprach das Gericht keine Parteientschädigung zu, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden war. Der ursprüngliche Rechtsstreit betraf eine Aberkennungsklage, deren inhaltliche Details aufgrund der formellen Abweisung nicht mehr geprüft wurden.