Ein Mann, der wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde, scheiterte mit seinem Versuch, die Verfahrenskosten von 1'950 Franken erlassen zu bekommen. Das Untersuchungsamt St. Gallen wies sein Gesuch ab, ebenso wie das kantonale Sicherheits- und Justizdepartement seinen Rekurs und die Anklagekammer seine Beschwerde. Daraufhin wandte sich der Verurteilte ans Bundesgericht, wo er die "Annullierung" des Entscheids der Anklagekammer beantragte.
Das Bundesgericht unter Vorsitz von Bundesrichterin Koch entschied nun im vereinfachten Verfahren, nicht auf die Beschwerde einzutreten. In der Urteilsbegründung wird darauf hingewiesen, dass der Verurteilte sich in seiner Beschwerde nicht mit den detaillierten Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt hat. Diese hatte unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie der wirtschaftlichen und gesundheitlichen Situation des Mannes festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Kostenerlass nicht erfüllt seien.
Statt sich mit diesen Argumenten konkret auseinanderzusetzen, warf der Verurteilte der Vorinstanz pauschal Willkür vor und behauptete, seine gesundheitliche und wirtschaftliche Situation sei nicht berücksichtigt worden – obwohl die Anklagekammer dies nachweislich getan hatte. Das Bundesgericht stufte diese unbegründeten Vorwürfe als bloße "appellatorische Kritik" ein, die den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt. Der Verurteilte muss nun nicht nur die ursprünglichen Verfahrenskosten tragen, sondern zusätzlich die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens in Höhe von 800 Franken.