Am 6. Februar 2025 ging beim Bundesgericht eine Beschwerde in Strafsachen ein, die sich gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2024 richtete. Der Fall betraf eine Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland in Uster. Keine vier Wochen später, am 3. März 2025, zog der Beschwerdeführer seine Eingabe jedoch wieder zurück.
Die als Einzelrichterin amtierende Bundesrichterin Koch verfügte daraufhin am 20. Mai 2025, dass das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben sei. In ihrer kurzen Begründung hielt sie fest, dass durch den Rückzug der Beschwerde das Verfahren hinfällig geworden sei. Ein materieller Entscheid des Bundesgerichts zur ursprünglichen Rechtsfrage war damit nicht mehr notwendig.
Bemerkenswert ist, dass das Gericht in diesem Fall keine Verfahrenskosten erhob. Die Verfügung wurde sowohl den beteiligten Parteien als auch dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Mit diesem formellen Abschluss des Verfahrens bleibt der ursprüngliche Entscheid des Obergerichts rechtskräftig bestehen. Die Gründe für den Rückzug der Beschwerde wurden in der Verfügung nicht genannt und bleiben somit offen.