Eine Frau wurde vom Tessiner Kantonsgericht wegen Sozialhilfebetrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 30 Franken sowie einer Busse von 270 Franken verurteilt. Sie hatte zwischen November 2020 und April 2021 der kantonalen Ausgleichskasse für Familienzulagen nicht gemeldet, dass ihr Ehemann einer Erwerbstätigkeit nachging. Dadurch erhielt sie unrechtmässig Sozialleistungen in Höhe von mindestens 11'508 Franken.
Die Verurteilte legte gegen das Urteil Beschwerde beim Bundesgericht ein und forderte einen Freispruch. Sie argumentierte hauptsächlich, sie habe keine Kenntnis von ihrer Meldepflicht gehabt und auch sprachliche Schwierigkeiten mit den italienischen Formularen gehabt. Das Bundesgericht wies diese Argumente jedoch zurück, da sie sich nicht konkret mit den Feststellungen des Kantonsgerichts auseinandersetzte, das ihre Kenntnis der Meldepflicht detailliert begründet hatte.
Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde für unzulässig, da die Frau lediglich ihre eigene Version der Tatsachen darlegte, ohne aufzuzeigen, inwiefern die kantonalen Richter willkürlich gehandelt hätten. Besonders betonte das Gericht, dass die Verurteilte es versäumt hatte, sich bei Unklarheiten über die Formulare bei den Behörden zu informieren, obwohl ihr dies möglich gewesen wäre. Auch ihr Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war. Die Verurteilte muss nun die Gerichtskosten von 500 Franken tragen.