Drei Erben versuchten erfolglos, eine strafrechtliche Untersuchung wegen angeblicher Grenzverrückung und Verstößen gegen das Schwyzer Strassengesetz durchzusetzen. Die Staatsanwaltschaft Schwyz hatte 2022 entschieden, gegen vier Personen im Zusammenhang mit Bauarbeiten an der J-Strasse im Oktober 2019 keine Strafuntersuchung einzuleiten. Nachdem die Erben Akteneinsicht genommen hatten, legten sie Beschwerde ein, auf die das Kantonsgericht Schwyz jedoch nicht eintrat.
Die Vorinstanz begründete ihre Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführer ihre Legitimation nicht ausreichend dargelegt hätten. Das Strassengesetz schütze primär öffentliche und keine nachbarlichen Interessen. Zudem hätten die Erben nicht konkretisiert, welche Grenzzeichen verrückt worden seien, und nicht behauptet, dass Grenzmarkierungen im Rahmen des rechtskräftigen Bauprojekts unzulässigerweise entfernt und nicht wiederhergestellt worden seien.
Das Bundesgericht kritisierte, dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe nicht rechtsgenüglich auf die Begründung des Kantonsgerichts eingegangen seien. Statt im Detail darzulegen, warum sie entgegen der Auffassung der Vorinstanz durch die angeblich verletzte Strafnorm geschützt seien, hätten sie lediglich pauschal behauptet, die Ausführungen des Kantonsgerichts seien "generell als bestritten" zu betrachten. Damit seien sie ihren Begründungspflichten nicht nachgekommen, weshalb das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintrat und den Erben die Verfahrenskosten auferlegte.