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2025-06-12
Mieter scheitert mit Strafanzeige gegen Vermieter wegen Mahnungen
Ein Mieter versuchte vergeblich, seinen Vermieter wegen einer Mahnung für ausstehende Nebenkosten strafrechtlich zu belangen. Das Bundesgericht trat auf seine Beschwerde nicht ein, da er nicht darlegen konnte, inwiefern der Fall seine Zivilansprüche beeinträchtigt.
Urteil publiziert am: 2025-06-12

Ein Mieter reichte im Oktober 2024 Strafanzeige gegen mehrere Personen ein, denen er Verstöße gegen mietrechtliche Schutzbestimmungen und Nötigung vorwarf. Konkret ging es um eine Mahnung wegen ausstehender Nebenkosten, bei der eine Zahlungsfrist gesetzt und die außerordentliche Kündigung angedroht wurde. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm entschied jedoch, kein Strafverfahren einzuleiten. Nachdem auch das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde des Mieters größtenteils abwies, wandte er sich an das Bundesgericht.

Das Bundesgericht betonte in seinem Urteil, dass ein Anzeigeerstatter nur dann zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt ist, wenn der angefochtene Entscheid Auswirkungen auf seine Zivilansprüche haben kann. Der Mieter hätte darlegen müssen, welche konkreten Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche durch den Fall betroffen sind. Da er dies versäumte und auch nicht ersichtlich war, worin ein möglicher Vermögensschaden durch die Mahnschreiben bestehen könnte, verneinte das Gericht seine Beschwerdelegitimation.

Auch unter dem Aspekt einer möglichen Rechtsverweigerung sah das Bundesgericht keinen Grund, auf die Beschwerde einzutreten. Der Mieter hatte zwar den Vorwurf einer Rechtsverzögerung erhoben, bezog sich damit aber auf ein parallel laufendes zivilrechtliches Verfahren, nicht auf das Strafverfahren selbst. Das Bundesgericht trat daher auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Mieter die Gerichtskosten von 800 Franken.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-12
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Urteilsnummer: 7B_276/2025