In den frühen Morgenstunden des 5. Mai 2018 begegnete der Verurteilte nach einem Discobesuch einer stark alkoholisierten Frau, die sich auf einer Bank gegenüber des Lokals befand. Die Frau war in einem so schlechten Zustand, dass sie sich übergab und nicht mehr selbstständig gehen konnte. Obwohl ihre Wohnung nur 300 Meter entfernt lag, war sie nicht in der Lage, dem Mann den Weg dorthin zu beschreiben. Der Mann entschied daraufhin, die Frau in sein Auto zu bringen und zu seiner Wohnung zu fahren, wo es zum Geschlechtsverkehr kam.
Das Bundesgericht bestätigte nun die Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit einer zum Widerstand unfähigen Person. Die Richter wiesen die Behauptung des Verurteilten zurück, der Frau sei möglicherweise K.O.-Tropfen verabreicht worden. Laboruntersuchungen ihrer Haarproben hatten keine Spuren von GHB oder anderen psychoaktiven Substanzen ergeben. Das Gericht stellte fest, dass der Mann den Zustand der Frau klar erkennen konnte und zumindest in Kauf nahm, dass sie aufgrund ihrer starken Alkoholisierung nicht in der Lage war, sich gegen sexuelle Handlungen zu wehren.
Das Bundesgericht hob jedoch die Strafzumessung auf und wies den Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Die kantonale Berufungskammer hatte die erstinstanzlich verhängte zweijährige Freiheitsstrafe mit bedingtem Vollzug bestätigt, ohne diese ausreichend zu begründen. Das Bundesgericht rügte, dass die Berufungskammer eine eigenständige Prüfung der Strafe hätte vornehmen und die relevanten Umstände sowie deren Gewichtung darlegen müssen. In allen anderen Punkten wurde die Beschwerde des Verurteilten abgewiesen.