Ein Sägereimitarbeiter hatte sich 2020 wegen Rückenleiden bei der IV angemeldet. Die IV-Stelle Solothurn lehnte seinen Antrag auf Leistungen ab, gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten. Als der Mann dagegen Beschwerde einlegte, ordnete das kantonale Versicherungsgericht ein neues Gutachten an, das alle medizinischen Fachrichtungen umfasste. Die Kosten von 15'669 Franken wurden vollständig der IV-Stelle auferlegt, wogegen diese Beschwerde einlegte.
Das Bundesgericht hat nun der IV-Stelle teilweise Recht gegeben. Es stellte fest, dass zwar das rheumatologische Teilgutachten der ersten Untersuchung widersprüchlich war, da der Gutachter einerseits Fingerprobleme diagnostizierte, diese aber gleichzeitig als nicht arbeitsrelevant einstufte, dann jedoch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigte. Diese Widersprüche rechtfertigten eine neue rheumatologische Beurteilung.
Die übrigen Teile des ursprünglichen Gutachtens – internistisch, neurologisch und psychiatrisch – waren jedoch aus Sicht des Bundesgerichts nicht zu beanstanden. Das Gericht kritisierte, dass die Vorinstanz nicht schlüssig begründet habe, warum sie auch diesen Teilgutachten den Beweiswert absprach. Die IV-Stelle wäre im Verwaltungsverfahren nur verpflichtet gewesen, in rheumatologischer Hinsicht weitere Abklärungen vorzunehmen, nicht aber ein komplett neues polydisziplinäres Gutachten einzuholen.
Das Bundesgericht hat die Sache an das kantonale Versicherungsgericht zurückgewiesen. Dieses muss nun neu entscheiden, welchen Anteil der Gutachtenskosten die IV-Stelle tragen muss. Die Behörde wird somit nur für den rheumatologischen Teil des Gerichtsgutachtens aufkommen müssen, nicht aber für die gesamten Kosten der medizinischen Neubeurteilung.