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2025-06-12
Mann vergewaltigt 15-Jährige und muss Schweiz verlassen
Ein 23-jähriger Mann nordmazedonischer Herkunft scheitert mit seiner Beschwerde gegen eine siebenjährige Landesverweisung. Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung wegen mehrfacher Vergewaltigung, sexueller Handlungen mit Kindern und gewerbsmässigen Betrugs.
Urteil publiziert am: 2025-06-12

Der in der Schweiz geborene und aufgewachsene Mann hatte im Oktober 2019 mehrfach sexuelle Handlungen mit einer 15-jährigen Jugendlichen vorgenommen, darunter Gruppensex mit weiteren Personen. Obwohl er später mit dem Mädchen eine kurze Beziehung führte, kam es während dieser Zeit zu zwei Vergewaltigungen. Das Bundesgericht bestätigte, dass der Mann vom Alter des Opfers wusste und dass keine "besonderen Umstände" vorlagen, die eine Strafbefreiung rechtfertigen würden. Vielmehr habe der Täter das Mädchen massiv ausgenutzt.

Neben den Sexualdelikten wurde der Mann auch wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt. Er hatte auf Online-Plattformen über 20 Mal Apple AirPods zum Verkauf angeboten, die er gar nicht besaß. Mit den ergaunerten 4.570 Franken finanzierte er einen bedeutenden Teil seiner Lebenshaltungskosten, da er über keinerlei andere Einnahmen verfügte. Das Bundesgericht bestätigte, dass das Merkmal der Arglist erfüllt war, da die Käufer den fehlenden Erfüllungswillen des Verkäufers nicht erkennen konnten.

Bezüglich der siebenjährigen Landesverweisung argumentierte das Gericht, dass trotz eines "schweren persönlichen Härtefalls" die öffentlichen Interessen überwiegen. Obwohl der Mann in der Schweiz geboren wurde und seine Familie hier lebt, sei er als Erwachsener nicht mehr Teil einer schützenswerten "Kernfamilie". Zudem bestehe aufgrund seiner fehlenden Einsicht ein erhebliches Risiko für weitere Straftaten. Die Wiedereingliederungschancen in Nordmazedonien seien intakt, da er jung, gesund und der Sprache mächtig sei. Neben der Landesverweisung wurde dem Mann ein lebenslanges Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen auferlegt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-06-12
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 6B_106/2024