Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes abgewiesen, der wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt wurde. Der Verurteilte hatte im November 2019 während eines Familienstreits seine volljährige Tochter zu Boden gedrückt und mit beiden Händen gewürgt, bis ihr schwarz vor Augen wurde. Erst als seine damalige Ehefrau eingriff und ihn wegzerrte, ließ er von seinem Opfer ab. Das Kreisgericht St. Gallen verurteilte ihn zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe und einer zehnjährigen Landesverweisung.
Vor dem Bundesgericht versuchte der Mann, die Verwertbarkeit der ersten Einvernahmen der Geschädigten und ihrer Mutter anzufechten. Die Richter in Lausanne traten auf diese Rüge nicht ein, da der Verurteilte sie erstmals vor Bundesgericht in dieser Form erhob und sie nicht auf den Feststellungen im vorinstanzlichen Urteil basierte. Zudem sei er als Beschuldigter nicht berechtigt, Vorschriften geltend zu machen, die dem Schutz anderer Verfahrensbeteiligter dienen.
Auch mit seiner Beschwerde gegen die Landesverweisung drang der Mann nicht durch. Das Bundesgericht stützte die Einschätzung der Vorinstanz, wonach kein schwerer persönlicher Härtefall vorliege. Der seit 1999 in der Schweiz lebende Mann mit serbischer und kosovarischer Staatsangehörigkeit spreche nur gebrochen Deutsch, sei nicht erwerbstätig und lebe von Suva-Leistungen. Seine Integration sei bescheiden, er sei von seiner Familie getrennt und stehe weitgehend isoliert da. Eine Reintegration in seinen Heimatländern sei möglich, da er mit deren Sprache und Kultur vertraut sei und dort Verwandte habe. Sein Kontakt zum minderjährigen Sohn sei spärlich und könne nach der Rückkehr in die Heimat mittels moderner Kommunikationsmittel oder Ferienbesuchen gepflegt werden.